Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 16. September 2026
Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Bedingungen gelten für den Verkauf von Fahrzeugen durch die Autohaus Ortner GmbH, Piccostraße 42, 9500 Villach (FN 108280 k, Landesgericht Klagenfurt).
Maßgeblich ist stets der schriftliche Kaufvertrag. Weicht er von diesen Bedingungen ab, gilt der Kaufvertrag.
Werkstattleistungen
Umfang und Kosten einer Reparatur stimmen wir vor der Durchführung mit Ihnen ab. Sie erfahren den zu erwartenden Betrag, bevor wir beginnen. Stellt sich während der Arbeit heraus, dass mehr nötig ist als besprochen, halten wir an und fragen nach — weitergehende Arbeiten führen wir nur nach Ihrer Zustimmung durch.
Für Werkstattleistungen gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Gewährleistung nach den §§ 922 ff. ABGB. Arbeiten an Fahrzeugen der von uns geführten Marken erfolgen nach Herstellervorgaben und mit Originalersatzteilen.
Anfragen über diese Website
Eine über diese Website gesendete Termin- oder Fahrzeuganfrage ist keine Buchung und kein Kaufvertrag. Sie ist eine unverbindliche Anfrage. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihnen den Termin oder das Geschäft ausdrücklich bestätigen.
Angaben zu Fahrzeugen
Die Angaben zu unseren Fahrzeugen — Ausstattung, Kilometerstand, Erstzulassung, Verbrauch, CO₂-Emission und Abgasnorm — geben wir nach bestem Wissen wieder. Irrtümer, Eingabefehler und zwischenzeitliche Änderungen bleiben vorbehalten; ebenso der Zwischenverkauf.
Verbrauchs- und Emissionswerte sind Messwerte nach dem jeweils anzuwendenden Prüfverfahren und dienen dem Vergleich zwischen Fahrzeugtypen. Sie sind keine Zusage über den Verbrauch im tatsächlichen Betrieb.
Fahrzeugpreise verstehen sich in Euro inklusive Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.
Geschäftsbedingungen für Neufahrzeuge
I. Zulässige Abweichungen vom Kaufvertrag. Der Verkäufer darf bei der Lieferung von der im Kaufvertrag umschriebenen Ausführung des Kraftfahrzeuges abweichen, wenn es sich um eine serienmäßige, die Form und Konstruktion betreffende Abweichung handelt, die dem Käufer wegen ihrer Geringfügigkeit zumutbar ist.
II. Erfüllung. Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent über dem Basissatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 2 (zwei) Wochen ab der Verständigung des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Erfüllungsort der Firmensitz des Verkäufers.
Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, deren Höhe dem Käufer bei Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis zu bringen ist.
III. Rücktritt. Kommt ein Teil mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist der andere Teil berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen vom Vertrag zurückzutreten und, sofern der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises zu verlangen.
Tritt ein Teil unbegründet oder aus von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gründen vom Vertrag zurück, ist der andere Teil berechtigt, 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen.
Nimmt der Verkäufer eine Erhöhung des Gesamtkaufpreises von mehr als 5 (fünf) Prozent vor, kann der Käufer innerhalb einer Frist von einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Von der Preiserhöhung ist der Käufer unverzüglich und nachweislich mit einem Hinweis auf sein Rücktrittsrecht zu verständigen. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Erhalt dieser Verständigung zu laufen. Tritt der Käufer schriftlich zurück, genügt es, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
IV. Eigentumsvorbehalt. Für den Fall, dass ein Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt wird, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer unverzüglich zu verständigen.
V. Adressänderungen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekannt zu geben. Schriftliche Erklärungen können wirksam an die vom anderen Vertragsteil zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet werden.
VI. Gewährleistung. Dem Käufer steht für die Dauer von 2 (zwei) Jahren ab Übergabe des Fahrzeuges die gesetzliche Gewährleistung zur Verfügung. Demnach hat der Verkäufer für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind, einzustehen. Wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass er bei Übergabe vorhanden war. Für später hervorgekommene Mängel trifft den Käufer die Beweislast.
VII. Garantiebestimmung. Der Verkäufer übernimmt die Garantie im Rahmen der jeweils geltenden Garantiebestimmungen sowie der auszufolgenden Garantiebestimmungen, die in den vom Erzeuger bzw. Importeur herausgegebenen Richtlinien enthalten sind. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers kann durch eine solche freiwillige Garantieerklärung nicht eingeschränkt werden.
Geschäftsbedingungen für Gebrauchtfahrzeuge
I. Gewährleistung. Der Verkäufer hat für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind, einzustehen. Wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass er bei Übergabe vorhanden war. Für später hervorgekommene Mängel trifft den Käufer die Beweislast.
II. Garantie. Eine freiwillige Garantiezusage darf die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nicht einschränken und muss Name und Anschrift des Garantiegebers, Inhalt, Dauer sowie räumliche Geltung enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garantiegeber dafür, dass das Fahrzeug die gewöhnlichen vorausgesetzten Eigenschaften hat.
III. Erfüllung. Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent über dem Basissatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 2 (zwei) Wochen ab der Verständigung des Käufers. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, deren Höhe dem Käufer bei Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis zu bringen ist.
IV. Eigentumsvorbehalt. Wird das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer unverzüglich zu verständigen.
V. Rücktritt. Kommt ein Teil mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist der andere Teil berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen vom Vertrag zurückzutreten und, sofern der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises zu verlangen. Tritt ein Teil unbegründet oder aus von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gründen vom Vertrag zurück, ist der andere Teil berechtigt, 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen.
VI. Ankaufsüberprüfung. Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von einer Ankaufsüberprüfung abhängig gemacht, kann diese der Käufer mangels besonderer Vereinbarung bis zur Übernahme des Fahrzeuges — längstens jedoch bis zur behördlichen Zulassung — bei einem Autofahrerclub, einem unabhängigen Sachverständigen oder einer neutralen Fachwerkstätte durchführen lassen. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung nicht bloß in unerheblichem Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand laut Bewertungstabelle ab, ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag für gegenstandslos zu erklären.
Garantien der Hersteller und Programme
Von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden sind freiwillige Garantien des jeweiligen Herstellers oder Programms — etwa die Toyota Relax Anschlussgarantie, für die die Bedingungen von Toyota Austria gelten. Welche Garantie ein einzelnes Fahrzeug mitbringt, steht beim Fahrzeug.
Rücktrittsrecht bei Fernabsatz
Fahrzeugkäufe kommen in unserem Haus zustande, nicht über diese Website. Sollte ausnahmsweise ein Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen werden, steht Verbraucherinnen und Verbrauchern das gesetzliche Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zu.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern bleiben zwingende Schutzbestimmungen ihres Aufenthaltsstaates unberührt; der gesetzliche Gerichtsstand bleibt bestehen.
Datenschutz und Kontakt
Wie wir mit Ihren Daten umgehen, steht in der Datenschutzerklärung. Unsere Unternehmensangaben finden Sie im Impressum.